Das Pflichtteilsrecht wird häufig nicht genug beachtet: sein zentraler Inhalt: „Dem Erblasser nahestehende Personen erhalten – unabhängig von einer abweichenden Regelung per Testament – einen Geldanspruch in Höhe von 50% ihres gesetzlichen Erbteils“
Der häufigste Fall ist, dass ein Kind enterbt wird und den Pflichtteil geltend macht. Sowohl auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten (hier des Kindes) als auch auf Seiten des Erblassers, der den Pflichtteil begrenzen möchte, werden viele Fehler gemacht und wichtige Punkte nicht beachtet. Die zehn häufigsten Fehler, die einen teuer zu stehen kommen können, sind:
1. Bei Schenkungen des späteren Erblassers zu Lebzeiten an den später Pflichtteilsberechtigten wird die Anrechnungsbestimmung vergessen. Diese muss vor oder bei Schenkung vereinbart und schriftlich dokumentiert werden. Sonst kann sie später nicht bewiesen werden.
2. Wenn der Erblasser die Pflichtteilslast dadurch reduzieren möchte, dass er größere Schenkungen an Dritte tätigt, wird häufig übersehen, dass diese beim Pflichtteil in aller Regel berücksichtigt werden, ganz besonders wenn der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält.
3. Lebt der Erblasser in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wird meistens nicht bedacht, dass eine Heirat die Pflichtteilsansprüche drastisch reduziert. Ungewollte Wirkungen der Ehe können in einem passenden Ehevertrag geregelt werden.
4. Manchmal ist die Geltendmachung des Pflichtteils aus erbschaftsteuerlichen Gründen gewollt. Eine schlechte testamentarische Regelung (z.B. die falsche Pflichtteilsstrafklausel) kann dazu führen, dass der Begünstigte enterbt wird.
5. Manchmal führt ein schlechtes Testament auch dazu, dass z.B. Kinder zur Geltendmachung des Pflichtteils gezwungen werden, weil ihre testamentarische Erbrechtsposition unklar ist.
6. Typische Fehler in Schenkungs- und Übergabevertrag sind, dass dort Regelungen zum Pflichtteil überlesen und meistens nicht richtig verstanden werden.
7. Ein Pflichtteilsverzicht ist oft nicht notwendig und hat aufgrund seines Automatismus dann erbschaftsteuerliche Nachteile, obwohl z.B. eine einfache Anrechnungsklausel genügt hätte.
8. Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, wird häufig übersehen, dass deutsches Pflichtteilsrecht gar nicht anwendbar ist und der Inhalt des ausländischen Rechts gar nicht geprüft. Dort gibt es häufig völlig andere Regeln wie z.B. ein Noterbrecht oder Pflichtteilsregeln sind völlig ausgeschlossen.
9. Pflichtteilsklagen können viele Jahre dauern, weil meistens ein Auskunftsverfahren, dann ein Wertermittlungsverfahren (durch Einschaltung von Gutachtern), danach ein Verfahren auf eidesstattliche Versicherung und zum Schluss irgendwann eine Zahlungsklage folgt. Das erfordert viel Kapitaleinsatz im Voraus und viel Ausdauer.
10. Verjährungsfristen sind im Pflichtteilsrecht knapp gehalten. Hierauf muss genau geachtet werden, sonst verliert man alle Ansprüche.