Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG . BFH Urteil vom 10.03.2015, Az: VI R 60/11
Kategorie: Adoption
die Annahme als Kind, führt innerhalb der Familie zum Rang eines Sohnes oder einer Tochter . Hierdurch werden Erbrechte, Unterhaltsansprüche, steuerliche Vorteile uvm. begründet.