Der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers bestimmt das auf ihn anwendbare Erbrecht, Art. 4 EuErbVO. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch ein objektives und ein subjektives Kriterium bestimmt. Neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts des Erblassers ist zusätzlich erforderlich, dass er auch einen Bleibewillen hat.
Der Bleibewille liegt aber nicht vor, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, und wenn er – über die reine Pflege hinaus – auch sonst keine Bindung zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde. In dem Fall bleibt das Erbrecht seines früheren Wohnsitzes maßgeblich.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.7.2024 – 14 W 50/24 (Wx)