1. Der Erwerb eines Grundstücksanteils durch ein minderjähriges Kind ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB, sofern die Immobilie nicht vermietet oder verpachtet ist.
2. Will ein Elternteil ein Grundstücksanteil aus steuerlichen Gründen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden. Ohne Vermietung und Verpachtung ist dieser Erwerb lediglich rechtlich vorteilhaft und das Grundbuchamt muss den Erwerb eintragen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 25. November 2004).
BGH vom 25.11.2024, Az. V ZB 13/04