Die Erbin stand unter Betreuung und ließ im August 2023 die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragen. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand der Aktivnachlass in Höhe von etwa 14.000 EUR. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf etwa 2.000 EUR.
Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die Betreuerin die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.
Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, da sie zu spät, nach Ablauf der Anfechtungsfrist, erklärt wurde. Dem ist das OLG Brandenburg gefolgt. Nach § 1954 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt bei Anfechtung wegen Irrtums in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Hier hatte die Betreuerin im März 2024 Kenntnis von der Überschuldung erlangt, sodass die sechswöchige Anfechtungsfrist bei Erklärung bereits abgelaufen war
Im Übrigen war Überschuldung des Nachlasses zum maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nicht festzustellen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war von einem positiven Nachlass auszugehen. Verbindlichkeiten, die erst nach Erteilung des Erbscheins entstanden, führen nicht zu einer Überschuldung des Nachlasses.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.12.25, Az. 3 W 103/25