Im entschiedenen Fall hatten Eltern im Jahr 2002 und 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Sohn übertragen. Dieser verpflichtete sich im Gegenzug, seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten, aber zinsfrei fällig. Die Schwester verzichtete demgegenüber auf Pflichtteilsansprüche an den übertragenen Gegenständen.
Das Finanzgereicht nahm an, dass die zweite Teilzahlung an die Tochter wegen Unverzinslichkeit und einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten nach § 12 III BewG einen Tilgungs- und einen Zinsanteil enthält. Der Zinsanteil unterliege als Kapitalertrag der Einkommenssteuer.
Der BFH verneint das. Rechtsgrund der zweiten Teilzahlung sei allein der lebzeitige Pflichtteilsverzicht. Abfindungen dafür führen zu keinem Einkommen, auch wenn sie unter § 12 III BewG fallen. Denn die Abfindung liegt außerhalb eines Leistungsaustausches und ist unentgeltlich. Sie ist deshalb dem Erwerb eines Vermögensrechts (Erbteil, Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Erwerbe unterliegen lediglich der Schenkungsteuer nach § 7 I Nr. 5 ErbStG.
BFH vom 20.01.2026, VIII R 6/23