Das LG Berlin und der Bundesgerichtshof haben einen Arzt zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er – zwar aus Menschenfreundlichkeit und Mitleid – einem Patienten, der an schwerer Depression litt, Medikamente zur Verfügung gestellt, die zum Tod geführt haben.
Zentrale Frage des Verfahrens war, ob der Verstorbene in seiner Entscheidung zur Sterbehilfe freiverantwortlich handeln konnte. Das Gericht verneinte dies und verurteilte den Arzt daher wegen vorsätzlicher Tötung, § 212 StGB (Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/2)