Bislang hatte das Finanzamt die Steuerfreibefreiung für die selbst bewohnte Immobilie (Familienheim) nur auf das Hausgrundstück reduziert. Ein benachbartes Grundstück, welches dem Haus als Garten diente und im Grundbuch eine eigene Grundbuchnummer hatte (Gartengrundstück), war von der Steuerbefreiung ausgenommen. Das war z.B. der Fall, wenn das Elternhaus auf einem Flurstück stand, der Garten auf einem zweiten lag und die Zuwegung womöglich noch auf einem dritten.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt wollte die Familienheimbefreiung zunächst nur auf das tatsächlich bebaute Flurstück anwenden. Jetzt bestärkt der BFH die sogenannte Familienheimbefreiung. Danach können auch mehrere Flurstücke gemeinsam steuerbegünstigt sein, wenn sie bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden.
BFH, Urteil vom 17. Juni 2026, II R 27/23