Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Ein Gutachten über einen niedrigeren Grundstückswert darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Grundstück später zu einem höheren Preis verkauft wurde. Finanzamt und Finanzgericht müssen das Gutachten inhaltlich prüfen und sich insbesondere mit festgestellten Mängeln und dem Sanierungsbedarf befassen.
Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht diese Prüfung versäumt. Der BFH hob deshalb das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Über den maßgeblichen Grundstückswert und die Höhe der Erbschaftsteuer ist damit noch nicht abschließend entschieden.
BFH, Beschluss vom 04.08.2026 – II B 87/25