Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 05.05.2025 (33 Wx 289-24e) ein Testament für unwirksam erklärt, weil es nur mit einer wolkenähnlichen Zeichnung unterschrieben war.
Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber Buchstaben müssen angedeutet sein
Für eine Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet. Er muss charakteristische Merkmale aufweisen und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellen. Die Unterschrift muss dabei nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn das Schriftbild Andeutungen von Buchstaben enthält. Nicht ausreichend ist jedoch eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen.