Das OLG Karlsruhe lehnte die testamentarische Anordnung eines Nacherben ab, wonach mit dem Tode des Vorerben „diejenige Person erben soll, die es mit [dem Vorerben] besonders gut konnte“. Das sei nicht hinreichend bestimmt und enthalte daher keine wirksame Bestimmung eines Nacherben.
Beschl. v. 10.07.2025 – 14 W 36/24